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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (B2B)

FERNÜBERWACHUNG UND REMOTE-SUPPORT IM PARTNERGESCHÄFT

Ausschließlich für Unternehmer (B2B)

der

innowatt24 GmbH & Co. KG

Oderstraße 56, 14513 Teltow, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin innowatt24 Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Romana Wallantin

- nachfolgend "innowatt24" –

 

TEIL A - RAHMENVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Rahmenvertrag regelt ausschließlich die Erbringung von Fernüberwachungs-, Analyse-, Remote-Support- und damit zusammenhängenden Dokumentationsleistungen durch innowatt24 gegenüber dem Vertragspartner. Der Vertragspartner gibt seine für den Vertragsschluss notwendigen Daten (essentialia negotii) in dem hierfür vorgesehenen Onlineformular ein und wird als Auftraggeber (Verbraucher) im Sinne dieses Vertrages behandelt. Der Vertragspartner nutzt diese Leistungen zur Erfüllung eigener vertraglicher Pflichten gegenüber privaten oder gewerblichen Endkunden. Der Vertragspartner setzt die Leistungen von innowatt24 zur Erfüllung eigener Verpflichtungen gegenüber seinen Endkunden ein. Der Vertragspartner bleibt alleiniger Vertragspartner seiner Endkunden. Zwischen innowatt24 und den Endkunden entsteht ohne gesonderten Vertrag keine unmittelbare Vertragsbeziehung.

(2) Der Vertrag richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Vertragspartner bestätigt, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abzuschließen.

(3) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn innowatt24 ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung stellt keine Zustimmung zu fremden Geschäftsbedingungen dar.

§ 2 Vertragszweck und rechtliche Stellung der Parteien

(1) innowatt24 unterstützt den Vertragspartner als technischer Erfüllungsgehilfe oder Unterauftragnehmer bei der digitalen Betreuung von Photovoltaik-, Speicher- und Energiesystemen der Endkunden. Art und Umfang der Unterstützung ergeben sich aus diesem Rahmenvertrag, dem jeweiligen Einzelauftrag und dem vereinbarten Service Level Agreement.

(2) Der Vertragspartner bleibt gegenüber seinen Endkunden allein verantwortlich für den Abschluss, die inhaltliche Gestaltung, die Abrechnung und die ordnungsgemäße Durchführung seiner Endkundenverträge. innowatt24 wird weder Vertragspartner der Endkunden noch übernimmt innowatt24 Gewährleistungs-, Garantie-, Installations-, Wartungs- oder Betreiberpflichten des Vertragspartners, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

(3) Keine Partei ist berechtigt, im Namen der anderen Partei rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, Verträge zu schließen, Garantien zu übernehmen oder Verpflichtungen zu begründen. Eine Vertretungsmacht besteht nur aufgrund einer gesonderten ausdrücklichen Vollmacht.

(4) Die Parteien handeln rechtlich und wirtschaftlich selbständig. Durch diesen Vertrag werden weder eine Gesellschaft, ein Handelsvertreterverhältnis, ein Franchiseverhältnis noch ein Arbeitsverhältnis begründet.

§ 3 Einzelaufträge und Einbeziehung von Endkundenanlagen

(1) Die konkrete Betreuung einer Endkundenanlage setzt einen Einzelauftrag des Vertragspartners und dessen Annahme durch innowatt24 voraus. Der Einzelauftrag kann über ein Partnerportal, per E-Mail, über eine vereinbarte Schnittstelle oder in sonstiger Textform erteilt werden.

(2) Der Einzelauftrag muss mindestens den Endkunden oder eine eindeutige Endkundenreferenz, den Anlagenstandort, die betroffenen Systeme, Hersteller und Seriennummern, das Monitoring- oder Herstellerportal, den gewünschten Leistungsumfang, den Leistungsbeginn sowie die erforderlichen Zugriffs- und Kontaktdaten enthalten.

(3) innowatt24 darf einen Einzelauftrag ablehnen, wenn die technische Anbindung nicht möglich ist, erforderliche Zugriffsrechte oder Erklärungen fehlen, die Anlage oder das Portal nicht unterstützt wird, sicherheitsrelevante Bedenken bestehen oder die verfügbaren Kapazitäten eine ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht zulassen.

(4) Die Leistungspflicht für eine Endkundenanlage beginnt erst, wenn der Einzelauftrag angenommen, die technische Erreichbarkeit hergestellt und die nach diesem Vertrag erforderlichen Informationen, Berechtigungen und Weisungen vollständig vorliegen.

(5) Änderungen des Leistungsumfangs, der betreuten Komponenten oder der Endkundenzuordnung bedürfen einer dokumentierten Anpassung des Einzelauftrags. Mündliche Erweiterungen des Leistungsumfangs sind nicht verbindlich.

§ 4 Leistungsumfang von innowatt24

(1) innowatt24 erbringt innerhalb des vereinbarten Partnerpakets digitale Fernleistungen. Dazu gehören die technische Fernüberwachung über verfügbare Hersteller- oder Monitoringportale, die Prüfung eingehender Störungs- und Statusmeldungen, die technische Einordnung erkennbarer Auffälligkeiten, die Remote-Fehleranalyse, der Fernzugriff auf freigegebene Systeme, die Kommunikation mit Herstellern oder Plattformbetreibern sowie die Dokumentation der vorgenommenen Maßnahmen.

(2) Der konkrete Umfang der planmäßigen Statusprüfungen, der automatisierten oder anlassbezogenen Überwachung, der zulässigen Fernzugriffe, der Herstellerkommunikation und des enthaltenen Remote-Support-Kontingents ergibt sich aus dem Einzelauftrag und dem Leistungs- und Preisblatt.

(3) Eine Parameteränderung, ein Firmware- oder Softwareupdate oder ein sonstiger schreibender Zugriff auf ein Endkundensystem erfolgt nur, wenn dies vom vereinbarten Leistungsumfang erfasst und durch eine hinreichend konkrete Weisung des Vertragspartners gedeckt ist. innowatt24 darf eine Weisung zurückweisen, wenn deren Umsetzung technisch unsicher, rechtswidrig, herstellerseitig unzulässig oder mit einem unverhältnismäßigen Risiko für Anlage, Netz, Personen oder Daten verbunden ist.

(4) innowatt24 dokumentiert wesentliche Bearbeitungsschritte in einem angemessenen Umfang. Art, Tiefe und Aufbewahrungsdauer der Dokumentation richten sich nach dem vereinbarten Servicepaket und den gesetzlichen Anforderungen.

§ 5 Leistungscharakter und geschuldeter Erfolg

(1) Die Leistungen von innowatt24 sind Dienstleistungen. Geschuldet ist eine fachgerechte Tätigkeit innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs, nicht jedoch die Herbeiführung eines bestimmten technischen oder wirtschaftlichen Erfolgs.

(2) innowatt24 schuldet insbesondere keine Garantie für die dauerhafte Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Fehlerfreiheit, Energieproduktion, Einspeiseleistung oder Wirtschaftlichkeit einer Anlage. Ebenso wird nicht garantiert, dass jede Störung, jede schleichende Leistungsminderung oder jede fehlerhafte Datenübertragung durch die verfügbaren Portale erkannt oder vollständig diagnostiziert werden kann.

(3) Reaktionszeiten sind keine Entstörungs-, Wiederherstellungs- oder Reparaturzeiten. Die Beseitigung einer Störung kann von Herstellern, Netzbetreibern, Internetanbietern, Vor-Ort-Fachbetrieben, Ersatzteilverfügbarkeiten, Endkundenmitwirkungen oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs von innowatt24 abhängen.

§ 6 Ausgeschlossene Leistungen

(1) Nicht Gegenstand dieses Vertrages sind Vor-Ort-Einsätze, Elektroinstallationsarbeiten, Anlagenwartungen, Sicht- oder Sicherheitsprüfungen am Anlagenstandort, Reparaturen, der Austausch oder Einbau von Komponenten, Arbeiten an Zählern oder Netzanschlüssen, die Beschaffung von Ersatzteilen, Gerüst- oder Hebetechnik sowie die Übernahme von Hersteller-, Garantie-, Gewährleistungs- oder Netzbetreiberpflichten.

(2) Ebenfalls nicht geschuldet sind eine dauerhafte persönliche Kontrolle, eine lückenlose 24-Stunden- oder 7-Tage-Überwachung, ein Notdienst, eine jederzeitige Rufbereitschaft, eine garantierte Systemverfügbarkeit oder eine garantierte Entstörung innerhalb eines bestimmten Zeitraums, sofern dies nicht ausdrücklich als gesonderte Leistung vereinbart wird.

(3) Wird ein Vor-Ort-Einsatz erforderlich, informiert innowatt24 den Vertragspartner. Die Beauftragung eines Elektrofachbetriebs oder sonstigen Servicepartners erfolgt durch den Vertragspartner oder den Endkunden in einem gesonderten Vertragsverhältnis. innowatt24 darf auf Wunsch Kontakte vermitteln, übernimmt jedoch ohne ausdrückliche Vereinbarung weder Auswahl- noch Ausführungsverantwortung.

§ 7 Fernüberwachung und technische Grenzen

(1) Die Fernüberwachung erfolgt ausschließlich anhand der Daten, Meldungen und Funktionen, die über die jeweils eingesetzten Hersteller-, Cloud-, Gateway- oder Monitoring-Systeme technisch verfügbar und für innowatt24 zugänglich sind.

(2) Fehlende, verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Datenübertragungen können die Erkennung und Bearbeitung von Störungen verhindern oder verzögern. innowatt24 ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit sämtlicher Portal- und Sensordaten durch unabhängige Messungen zu verifizieren.

(3) Sicherheitsrelevante Alarmierungen, Brandschutz-, Netzschutz- oder Betreiberpflichten dürfen nicht ausschließlich auf die Leistungen nach diesem Vertrag gestützt werden. Der Vertragspartner hat seine Endkunden entsprechend zu informieren und erforderliche lokale Schutz-, Prüf- und Meldekonzepte unabhängig von diesem Vertrag sicherzustellen.

§ 8 Supportfälle und Leistungskontingente

(1) Ein Supportfall ist die zusammenhängende Bearbeitung einer konkreten Störung, Fehlermeldung oder technischen Anfrage zu einer bestimmten Endkundenanlage. Ein Supportfall kann mehrere Arbeitsschritte umfassen, wenn diese zur Analyse und Bearbeitung desselben Sachverhalts gehören.

(2) Der Verbrauch eines Supportkontingents richtet sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag. Soweit Zeiteinheiten vereinbart sind, entspricht eine Supporteinheit bis zu 15 Minuten aktiver Bearbeitungszeit. Soweit Fallkontingente vereinbart sind, gilt die im Leistungs- und Preisblatt enthaltene Falldefinition.

(3) Planmäßige Statusprüfungen oder automatisierte Monitoringvorgänge belasten das Supportkontingent nur, wenn dies im Einzelauftrag ausdrücklich vorgesehen ist. Die Prüfung und Bearbeitung einer hieraus resultierenden konkreten Störung kann dagegen auf das Supportkontingent angerechnet werden.

(4) Nicht verbrauchte Jahreskontingente verfallen zum Ende des jeweiligen Abrechnungs- oder Vertragsjahres, sofern im Einzelauftrag keine Übertragung vereinbart ist. Eine Auszahlung nicht genutzter Kontingente ist ausgeschlossen.

(5) Leistungen außerhalb des vereinbarten Kontingents oder Leistungsumfangs werden nur nach vorheriger Freigabe des Vertragspartners erbracht. Die Freigabe kann für einen Einzelfall, ein Kostenlimit oder einen definierten Zeitraum erteilt werden.

§ 9 Servicezeiten, Tickets und Reaktionszeiten

(1) Die regulären Servicezeiten ergeben sich aus dem Service Level Agreement. Gesetzliche Feiertage am Sitz von innowatt24 sind keine Servicetage, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

(2) Störungen und Anfragen sind über die vereinbarten Meldewege einzureichen. Die Reaktionsfrist beginnt erst, wenn der Vorgang während der Servicezeit vollständig eingegangen ist und alle für eine erste technische Bewertung erforderlichen Informationen sowie Zugriffsrechte vorliegen.

(3) Die Reaktionszeit bezeichnet die erstmalige qualifizierte technische Aufnahme oder Bearbeitung des Vorgangs. Automatische Eingangsbestätigungen gelten nicht als qualifizierte Reaktion.

(4) Reaktionsfristen ruhen, solange innowatt24 auf erforderliche Informationen, Freigaben, Zugänge, Mitwirkungshandlungen oder Rückmeldungen des Vertragspartners, des Endkunden oder eines Dritten wartet.

§ 10 Pflichten des Vertragspartners gegenüber Endkunden

(1) Der Vertragspartner gestaltet und verantwortet die Endkundenverträge in eigener Verantwortung. Dies umfasst insbesondere Leistungsbeschreibung, Preise, Laufzeit, Kündigung, Widerruf, Verbraucherinformationen, Datenschutzinformationen, Fernzugriffsberechtigungen, Kundenkommunikation, Abrechnung und Beschwerdebearbeitung.

(2) Der Vertragspartner darf gegenüber Endkunden keine weitergehenden Verfügbarkeits-, Erkennungs-, Reaktions-, Entstörungs-, Reparatur- oder Erfolgsgarantien unter Bezugnahme auf innowatt24 abgeben, als sie in diesem Vertrag und dem jeweiligen Einzelauftrag vereinbart sind.

(3) Der Vertragspartner stellt sicher, dass seine Endkunden vor Beginn der Leistung transparent darüber informiert werden, dass digitale Fernleistungen durch innowatt24 oder weitere technische Unterauftragnehmer erbracht werden können, soweit eine solche Information rechtlich erforderlich oder für die konkrete Zusammenarbeit vorgesehen ist.

(4) Der Vertragspartner bleibt erster Ansprechpartner seiner Endkunden, sofern nicht ausdrücklich ein direkter Supportkanal zu innowatt24 vereinbart ist. Er führt eine angemessene Erstaufnahme des Vorgangs durch und übermittelt innowatt24 die technisch erforderlichen Angaben in strukturierter Form.

§ 11 Mitwirkungs-, Informations- und Sicherungspflichten des Vertragspartners

(1) Der Vertragspartner stellt innowatt24 rechtzeitig vollständige und zutreffende Anlagen-, Vertrags-, Kontakt- und Zugangsdaten zur Verfügung und hält diese während der Vertragsdauer aktuell.

(2) Der Vertragspartner stellt sicher, dass eine funktionsfähige Internet- und Anlagenkommunikation besteht, die erforderlichen Portale erreichbar sind und innowatt24 die vereinbarten technischen Zugriffsrechte erhält. Änderungen an Anlage, Netzwerk, Zugangsdaten, Portalzuordnung oder Verantwortlichkeiten sind unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Vertragspartner beschafft und dokumentiert sämtliche Erklärungen, Vollmachten, Einwilligungen, Weisungen und sonstigen Rechtsgrundlagen, die für den Fernzugriff, die Datenverarbeitung, die Herstellerkommunikation und die Beauftragung von innowatt24 erforderlich sind. Auf Anforderung weist er diese in geeigneter Form nach.

(4) Zugangsdaten dürfen nur über die vereinbarten sicheren Übermittlungswege bereitgestellt werden. Der Vertragspartner darf keine Zugangsdaten übermitteln, deren Nutzung durch innowatt24 gegen Herstellerbedingungen, gesetzliche Vorgaben oder Rechte Dritter verstößt.

(5) Der Vertragspartner hat seine Endkunden darauf hinzuweisen, dass lokale Datensicherungen, Betreiberkontrollen, Wartungen, Sicherheitsprüfungen und erforderliche Vor-Ort-Maßnahmen durch diesen Vertrag nicht ersetzt werden.

§ 12 Weisungen und Fernzugriffe

(1) innowatt24 verarbeitet Endkunden- und Anlagendaten sowie Fernzugriffe ausschließlich im Rahmen dieses Vertrages, des jeweiligen Einzelauftrags und dokumentierter Weisungen des Vertragspartners. Die Weisung kann sich aus dem freigegebenen Standardleistungsumfang ergeben oder für den Einzelfall erteilt werden.

(2) Erkennt innowatt24, dass eine Weisung gegen Datenschutzrecht, Sicherheitsvorgaben, Herstellerbedingungen oder sonstiges Recht verstoßen könnte, weist innowatt24 den Vertragspartner hierauf hin und darf die Ausführung bis zur Klärung aussetzen. Eine Pflicht zur umfassenden rechtlichen Prüfung der Weisungen besteht nicht.

(3) Bei unmittelbar erkennbaren Gefahren für Personen, Anlage oder Netz darf innowatt24 den Fernzugriff abbrechen oder von einer Änderung absehen. Eine eigenmächtige Abschaltung, Parametrierung oder Reparaturmaßnahme ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht geschuldet.

§ 13 Endkundenkommunikation und Außenauftritt

(1) Die Parteien legen im Einzelauftrag fest, ob innowatt24 ausschließlich gegenüber dem Vertragspartner tätig wird, unter dem Namen des Vertragspartners kommuniziert, als technischer Dienstleister offengelegt wird oder im Co-Branding auftritt.

(2) Soweit innowatt24 unmittelbar mit Endkunden kommuniziert, erfolgt dies ausschließlich zur technischen Durchführung des Einzelauftrags. innowatt24 ist nicht berechtigt, Vertragsänderungen, Preiszusagen, Anerkenntnisse, Garantien oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des Vertragspartners abzugeben.

(3) Der Vertragspartner stellt innowatt24 die für die vereinbarte Kommunikation erforderlichen Textbausteine, Eskalationswege und Ansprechpartner zur Verfügung. Kundenbeschwerden, Kündigungen, Widerrufe, Zahlungsfragen und rechtliche Beanstandungen werden unverzüglich an den Vertragspartner weitergeleitet.

§ 14 Hersteller, Plattformen und sonstige Dritte

(1) Die Leistungserbringung kann von der Verfügbarkeit und Funktionsweise externer Herstellerportale, Cloudsysteme, Gateways, Kommunikationsverbindungen, Schnittstellen und Hersteller-Supportkanäle abhängen. innowatt24 hat auf deren Betrieb, Leistungsumfang und Änderungen regelmäßig keinen Einfluss.

(2) innowatt24 darf erforderliche technische Informationen im Rahmen der erteilten Weisungen an Hersteller, Plattformbetreiber oder qualifizierte Servicepartner übermitteln. Soweit hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden, gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Vertrages und die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

(3) Hersteller- oder Drittleistungen, insbesondere Garantieentscheidungen, RMA-Abwicklungen, Ersatzteillieferungen oder Vor-Ort-Leistungen, werden nicht Bestandteil dieses Vertrages, sofern sie nicht ausdrücklich im Namen und auf Rechnung von innowatt24 beauftragt werden.

§ 15 Einsatz von Unterauftragnehmern

(1) innowatt24 darf zur Leistungserbringung geeignete Unterauftragnehmer einsetzen. innowatt24 bleibt gegenüber dem Vertragspartner für die vertragsgemäße Erbringung der eigenen Leistungspflichten verantwortlich.

(2) Soweit Unterauftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, gelten ergänzend die Regelungen der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Die dort vorgesehene allgemeine Genehmigung und das Widerspruchsverfahren bleiben unberührt.

(3) Vor-Ort-Fachbetriebe, die vom Vertragspartner oder Endkunden unmittelbar beauftragt werden, sind keine Erfüllungsgehilfen von innowatt24. Dies gilt auch dann, wenn innowatt24 lediglich den Kontakt vermittelt oder technische Informationen bereitstellt.

§ 16 Vergütung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung ergibt sich aus der Vertragsübersicht, dem Leistungs- und Preisblatt sowie den angenommenen Einzelaufträgen. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Grund- und Pauschalvergütungen werden im vereinbarten Abrechnungsintervall im Voraus berechnet. Verbrauchsabhängige und freigegebene Zusatzleistungen werden nach Leistungserbringung abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Rechnungen dürfen elektronisch und, soweit gesetzlich erforderlich, in einem strukturierten elektronischen Rechnungsformat übermittelt werden.

(4) Der Vertragspartner hat Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen und begründete Einwendungen unverzüglich in Textform mitzuteilen. Unberührt bleiben Einwendungen wegen nicht erkennbarer oder später feststellbarer Umstände.

(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Verzugspauschalen. innowatt24 darf nach erfolgloser Mahnung und angemessener Nachfrist betroffene Leistungen aussetzen, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen der Endkunden und der Bedeutung der Leistung verhältnismäßig ist.

§ 17 Preisanpassungen

(1) innowatt24 darf wiederkehrende Preise mit Wirkung für zukünftige Abrechnungszeiträume anpassen, wenn sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Personal-, Energie-, Software-, Lizenz-, Hosting-, Versicherungs- oder Verwaltungskosten nach Vertragsschluss nachweisbar verändern.

(2) Die Anpassung ist auf den Umfang der tatsächlichen Kostenveränderung zu begrenzen und muss sowohl Kostensteigerungen als auch Kostensenkungen angemessen berücksichtigen. Eine Änderung darf frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn oder der letzten Preisänderung wirksam werden.

(3) innowatt24 kündigt die Preisänderung mindestens acht Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an und erläutert Anlass sowie Umfang. Erhöht sich der betroffene wiederkehrende Preis um mehr als fünf Prozent, kann der Vertragspartner den betroffenen Einzelauftrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Das Kündigungsrecht ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung auszuüben.

§ 18 Vertraulichkeit und Schutz von Geschäftsgeheimnissen

(1) Die Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zugänglich werdenden nicht öffentlichen kaufmännischen, technischen, betrieblichen, kundenbezogenen und vertraglichen Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrages.

(2) Die Parteien treffen angemessene organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und verpflichten Beschäftigte sowie eingesetzte Dritte entsprechend. Die Offenlegung ist nur gegenüber Personen zulässig, die die Information zur Vertragsdurchführung benötigen und einer angemessenen Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind, ohne Vertragsverletzung allgemein bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von einem berechtigten Dritten erlangt wurden oder aufgrund zwingenden Rechts oder vollziehbarer behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

(4) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für fünf Jahre nach Vertragsende fort. Für Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten gilt sie darüber hinaus so lange, wie deren Geheimnis- oder Schutzbedürftigkeit besteht.

§ 19 Endkundenschutz und Verbot der Umgehung

(1) innowatt24 wird Endkundendaten, die ausschließlich durch den Vertragspartner in die Zusammenarbeit eingebracht wurden, nicht für eigene Direktwerbung oder den Abschluss eines unmittelbaren Vertrages über gleichartige Fernüberwachungs- oder Remote-Supportleistungen nutzen, sofern der Endkunde nicht bereits unabhängig vom Vertragspartner in einer nachweisbaren Geschäftsbeziehung zu innowatt24 stand oder der Vertragspartner zuvor zugestimmt hat.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt während der Laufzeit des jeweiligen Einzelauftrags und für zwölf Monate nach dessen Beendigung. Allgemeine, nicht gezielt an die Endkunden des Vertragspartners gerichtete Werbung bleibt zulässig.

(3) Der Vertragspartner wird technische Konzepte, Preisstrukturen, Dokumentationen oder Leistungsbausteine von innowatt24 nicht dazu verwenden, unter Umgehung von innowatt24 unmittelbar identische Leistungen von namentlich durch innowatt24 eingeführten Unterauftragnehmern zu beziehen, sofern nicht ein berechtigter sachlicher Grund oder eine vorherige Zustimmung vorliegt.

§ 20 Rechte an Unterlagen, Berichten und Kennzeichen

(1) Vorbestehende Rechte, Software, Methoden, Vorlagen, Texte, Marken, Kennzeichen, Schnittstellen und technisches Know-how verbleiben bei der jeweils berechtigten Partei.

(2) Der Vertragspartner erhält an den im Rahmen dieses Vertrages für ihn erstellten Berichten und Dokumentationen ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht, soweit dies zur Erfüllung seiner Endkundenverträge und zur internen Dokumentation erforderlich ist.

(3) Eine Nutzung von Namen, Marken, Logos oder Referenzen der jeweils anderen Partei in Werbung, Angeboten oder gegenüber Endkunden bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform, soweit sie nicht bereits im vereinbarten Kooperationsmodell ausdrücklich freigegeben ist.

§ 21 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Soweit innowatt24 personenbezogene Daten im Auftrag des Vertragspartners verarbeitet, gilt ergänzend die gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO.

(2) Handelt der Vertragspartner selbst als Auftragsverarbeiter eines Endkunden oder eines sonstigen Verantwortlichen, wird innowatt24 als weiterer Auftragsverarbeiter eingesetzt. Der Vertragspartner sichert zu, hierzu wirksam berechtigt zu sein und alle erforderlichen Genehmigungen sowie Weisungen eingeholt zu haben.

(3) Soweit jede Partei personenbezogene Daten für eigene Zwecke und in eigener Verantwortlichkeit verarbeitet, bleibt sie für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten selbst verantwortlich. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit wird nur durch eine gesonderte ausdrückliche Vereinbarung begründet.

§ 22 Vertragsgemäße Leistung und Nachbesserung

(1) Der Vertragspartner zeigt erkennbare Leistungsabweichungen unverzüglich in Textform an und beschreibt sie so konkret, dass eine Prüfung möglich ist. innowatt24 erhält Gelegenheit, eine von ihr zu vertretende Leistungsabweichung innerhalb angemessener Frist zu korrigieren oder die betroffene Dienstleistung erneut zu erbringen.

(2) Schlägt die vertragsgemäße Nacherbringung trotz angemessener Fristsetzung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Rechte zu, soweit sie nicht in diesem Vertrag wirksam beschränkt sind.

(3) Ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht besteht nur hinsichtlich des von der Leistungsabweichung betroffenen, abgrenzbaren Vergütungsanteils.

§ 23 Haftung

(1) innowatt24 haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet innowatt24 nur auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von innowatt24 für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt insbesondere nicht, soweit innowatt24 eine eigene Pflicht zur vereinbarten Überwachung, Reaktion, Dokumentation oder Datensicherheit schuldhaft verletzt hat und gerade hierdurch ein vorhersehbarer Schaden eingetreten ist.

(4) Für Datenverluste haftet innowatt24 im Rahmen der vorstehenden Absätze nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer und dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Vertragspartner und die Endkunden angefallen wäre. Die Verpflichtung von innowatt24 zur Sicherung der von ihr selbst dauerhaft gespeicherten Daten bleibt unberührt.

(5) Soweit eine Störung oder Verzögerung ausschließlich auf Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs von innowatt24 beruht, insbesondere auf Ausfällen oder Einschränkungen von Herstellerportalen, Cloudsystemen, Internetverbindungen, Netzbetreibern, Endkundensystemen oder vom Vertragspartner beauftragten Dritten, haftet innowatt24 hierfür nicht. Dies gilt nicht, soweit innowatt24 eine eigene vertragliche Pflicht im Umgang mit dem Drittumstand schuldhaft verletzt hat.

(6) Ansprüche auf Ersatz mittelbarer Schäden, entgangenen Gewinns, Produktions- oder Einspeiseausfalls sind bei leichter Fahrlässigkeit nur ersatzfähig, soweit es sich um einen bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt.

(7) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Organe, Beschäftigten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von innowatt24.

§ 24 Freistellung bei Ansprüchen von Endkunden oder Dritten

(1) Der Vertragspartner stellt innowatt24 auf erstes Anfordern von berechtigten Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten frei, soweit die Ansprüche auf einer vom Vertragspartner zu vertretenden rechtswidrigen oder irreführenden Gestaltung seiner Endkundenverträge, fehlenden Berechtigungen oder Rechtsgrundlagen, unzutreffenden Leistungszusagen, fehlerhaften Informationen, vertragswidrigen Weisungen oder einer sonstigen Pflichtverletzung des Vertragspartners beruhen.

(2) innowatt24 informiert den Vertragspartner unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche, überlässt ihm soweit rechtlich möglich die Führung der Verteidigung und erteilt die erforderlichen Informationen und Vollmachten. Anerkenntnisse oder Vergleiche zulasten des Vertragspartners werden nicht ohne dessen Zustimmung geschlossen, sofern nicht eine sofortige Reaktion zur Schadensbegrenzung zwingend erforderlich ist.

(3) Soweit Ansprüche Dritter auf einer von innowatt24 zu vertretenden Verletzung eigener Vertragspflichten, Schutzrechte oder datenschutzrechtlicher Pflichten beruhen, gelten die gesetzlichen Ansprüche des Vertragspartners unter Beachtung der Haftungsregelungen dieses Vertrages.

§ 25 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse

(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung von Pflichten, soweit diese durch ein außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegendes außergewöhnliches Ereignis verursacht wird, dessen Folgen trotz angemessener Vorsorge nicht verhindert werden konnten. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, flächendeckende Energie- oder Telekommunikationsausfälle, Arbeitskämpfe, schwerwiegende Cyberangriffe oder länger andauernde Ausfälle zentraler Herstellerplattformen gehören.

(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen und bemüht sich um angemessene Schadensminderung. Dauert das Ereignis länger als 30 Kalendertage und ist die betroffene Leistung wesentlich, kann jede Partei den betroffenen Einzelauftrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.

§ 26 Laufzeit und ordentliche Kündigung

(1) Der Rahmenvertrag beginnt zu dem in der Vertragsübersicht genannten Zeitpunkt und wird für eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten geschlossen, sofern dort keine andere Mindestlaufzeit vereinbart ist.

(2) Der Rahmenvertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.

(3) Einzelaufträge haben die im jeweiligen Auftrag vereinbarte Laufzeit. Die Kündigung des Rahmenvertrages beendet bereits angenommene Einzelaufträge nicht vor Ablauf ihrer jeweiligen Laufzeit, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. Nach Ende des Rahmenvertrages können keine neuen Einzelaufträge mehr erteilt werden.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 27 Außerordentliche Kündigung und Leistungsaussetzung

(1) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei trotz Abmahnung und angemessener Nachfrist eine wesentliche Vertragspflicht erheblich oder wiederholt verletzt, fällige Zahlungen trotz Mahnung nicht leistet, erforderliche Berechtigungen dauerhaft fehlen, eine Fortsetzung wegen erheblicher Datenschutz- oder Sicherheitsrisiken unzumutbar ist oder die technische Grundlage der Leistung dauerhaft entfällt.

(2) Soweit eine sofortige Beendigung nicht geboten ist, ist der anderen Partei vor Ausspruch der Kündigung Gelegenheit zur Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu geben.

(3) innowatt24 darf einzelne Leistungen vorübergehend aussetzen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung, unberechtigte Zugriffe, erhebliche Sicherheitsrisiken oder eine Gefährdung von Personen, Anlagen oder Netzen bestehen. innowatt24 informiert den Vertragspartner unverzüglich und beschränkt die Aussetzung auf das erforderliche Maß.

§ 28 Folgen der Vertragsbeendigung

(1) Mit Beendigung des betroffenen Einzelauftrags endet die Berechtigung von innowatt24 zum Fernzugriff und zur laufenden Verarbeitung der zugehörigen Endkundendaten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder dokumentierten Anschlussweisungen entgegenstehen.

(2) innowatt24 stellt dem Vertragspartner auf Anforderung die vertraglich geschuldete Abschlussdokumentation in einem üblichen elektronischen Format bereit. Darüber hinausgehende Migrations-, Export- oder Übergabeleistungen werden nach Aufwand vergütet, sofern sie nicht durch eine Pflichtverletzung von innowatt24 erforderlich geworden sind.

(3) Offene Vergütungsansprüche, Vertraulichkeits-, Datenschutz-, Haftungs-, Schutzrechts- und Freistellungsregelungen sowie sonstige ihrer Natur nach fortgeltende Bestimmungen bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt.

§ 29 Dokumentation, Berichte und Prüfungen

(1) innowatt24 stellt dem Vertragspartner die im vereinbarten Servicepaket vorgesehenen Status-, Ticket- oder Tätigkeitsnachweise zur Verfügung. Ein Anspruch auf Herausgabe interner Arbeitsunterlagen, Quellcodes, Systemprotokolle oder Geschäftsgeheimnisse besteht nicht, soweit dies nicht gesetzlich oder datenschutzrechtlich erforderlich ist.

(2) Der Vertragspartner prüft überlassene Berichte zeitnah und weist innowatt24 auf erkennbare Unstimmigkeiten hin. Berichte ersetzen keine Vor-Ort-Prüfung und keine gesetzlich, herstellerseitig oder technisch erforderliche Wartung oder Sicherheitskontrolle.

§ 30 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

(2) Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Partei, die nicht unbillig verweigert werden darf. § 354a HGB bleibt unberührt.

(3) innowatt24 darf Forderungen aus diesem Vertrag zu Finanzierungs- oder Inkassozwecken abtreten. Der Vertragspartner wird hierüber informiert, soweit dies für die Zahlungsabwicklung erforderlich ist.

§ 31 Vertragsrang, Änderungen und Textform

(1) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: erstens die individuell ausgefüllte Vertrags- und Kooperationsübersicht, zweitens der jeweilige Einzelauftrag, drittens das Leistungs- und Preisblatt, viertens das Service Level Agreement, fünftens dieser Rahmenvertrag und sechstens die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, soweit nicht zwingendes Datenschutzrecht einen Vorrang verlangt.

(2) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor vorformulierten Vertragsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(3) Die Parteien dürfen operative Ansprechpartner, Meldewege und technische Kontaktdaten in Textform aktualisieren, ohne den übrigen Vertrag neu abzuschließen.

§ 32 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von innowatt24. innowatt24 bleibt berechtigt, den Vertragspartner an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Erfüllungsort für die Fernleistungen ist der Sitz von innowatt24, soweit nicht die Natur der Leistung oder eine zwingende gesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.

§ 33 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass elektronische Signaturen, qualifizierte Bestätigungsprozesse oder der dokumentierte Abschluss in Textform für den Vertragsschluss ausreichen, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

TEIL B - SERVICE LEVEL AGREEMENT (SLA)

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Dieses Service Level Agreement konkretisiert die Servicezeiten, Prioritäten, Reaktionsfristen und Bearbeitungsabläufe für die unter dem Rahmenvertrag erbrachten Fernüberwachungs- und Remote-Supportleistungen.

(2) Abweichende Servicezeiten oder Prioritäten gelten nur, wenn sie im Einzelauftrag ausdrücklich vereinbart sind.

§ 2 Reguläre Servicezeiten

(1) Die regulären Servicezeiten sind Montag bis Donnerstag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitag von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr, jeweils mitteleuropäische Zeit. Gesetzliche Feiertage am Sitz von innowatt24 sind ausgenommen.

(2) Außerhalb der regulären Servicezeiten besteht kein Anspruch auf Bearbeitung oder Reaktion, sofern kein gesonderter Bereitschafts- oder Expressservice vereinbart ist.

§ 3 Meldung und Vollständigkeit eines Vorgangs

(1) Ein Vorgang gilt als eingegangen, wenn er über den vereinbarten Ticket-, E-Mail- oder Schnittstellenkanal bei innowatt24 abrufbar ist. Telefonische Hinweise sind zusätzlich in Textform zu dokumentieren, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Prozess vereinbart ist.

(2) Der Vertragspartner übermittelt mindestens Endkundenreferenz, Anlagenreferenz, Fehlerbild, Zeitpunkt des Auftretens, betroffene Komponenten, erkennbare Meldungen, bereits ergriffene Maßnahmen, Dringlichkeit und erforderliche Zugriffsrechte.

(3) Fehlen wesentliche Informationen oder Zugriffe, darf innowatt24 den Vorgang vorläufig einstufen und ergänzende Angaben anfordern. Die Reaktionsfrist beginnt oder läuft erst weiter, sobald die fehlenden Voraussetzungen vorliegen.

§ 4 Prioritäten und Reaktionsfristen

(1) Priorität P1 liegt vor, wenn die gesamte Anlage oder ein wesentlicher Anlagenteil vollständig ausgefallen ist oder eine über das Monitoring erkennbare sicherheitsrelevante Abschaltung vorliegt. Die qualifizierte Reaktion erfolgt innerhalb von ein bis zwei Werktagen.

(2) Priorität P2 liegt vor, wenn ein wesentlicher Teil der Anlage gestört und die Grundfunktion erheblich eingeschränkt ist, etwa bei Teilausfall eines Wechselrichters oder Speichers. Die qualifizierte Reaktion erfolgt innerhalb von zwei bis drei Werktagen.

(3) Priorität P3 liegt vor, wenn Monitoring, Datenübertragung oder Portalzugriff gestört sind, die Anlage nach den verfügbaren Informationen jedoch technisch weiterarbeitet. Die qualifizierte Reaktion erfolgt innerhalb von drei bis fünf Werktagen.

(4) Priorität P4 umfasst allgemeine technische, organisatorische oder bedienungsbezogene Anfragen ohne akute Anlagenstörung. Die Bearbeitung erfolgt nach Verfügbarkeit, regelmäßig innerhalb von zehn Werktagen.

(5) innowatt24 darf die Priorität nach technischer Erstprüfung anpassen. Der Vertragspartner wird über eine wesentliche Änderung informiert.

§ 5 Inhalt der qualifizierten Reaktion

(1) Eine qualifizierte Reaktion liegt vor, wenn ein technisch geeigneter Mitarbeiter den Vorgang aufgenommen, eine erste fachliche Bewertung vorgenommen und dem Vertragspartner eine belastbare Rückmeldung zum Bearbeitungsstand, zu erforderlichen Informationen oder zu den nächsten Schritten gegeben hat.

(2) Eine automatische Eingangsbestätigung, reine Weiterleitung oder allgemeine Empfangsbestätigung genügt nicht.

§ 6 Bearbeitungszeiten und Eskalation

(1) Bearbeitungs- und Lösungszeiten hängen vom Fehlerbild, der Datenlage, der Erreichbarkeit der Systeme, der Mitwirkung des Vertragspartners und der Endkunden sowie von Leistungen Dritter ab. Eine feste Entstörungszeit wird nicht zugesichert.

(2) Erfordert die Bearbeitung Herstellerkommunikation, Ersatzteile, einen Vor-Ort-Einsatz, zusätzliche Freigaben oder Daten eines Dritten, informiert innowatt24 den Vertragspartner und setzt den Vorgang entsprechend fort, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

(3) Bei erheblicher Überschreitung einer Reaktionsfrist kann der Vertragspartner den Vorgang über den vereinbarten Eskalationskontakt melden. innowatt24 prüft die Ursache und benennt einen aktualisierten Bearbeitungsstand.

§ 7 Wartungsfenster und Änderungen externer Systeme

(1) Planbare Wartungsarbeiten an eigenen Systemen, die die Leistung wesentlich beeinträchtigen, kündigt innowatt24 nach Möglichkeit mindestens drei Werktage vorher an. Dringende Sicherheitsmaßnahmen dürfen ohne Vorankündigung durchgeführt werden.

(2) Wartungen, Änderungen, Abschaltungen oder Funktionsbeschränkungen von Herstellerportalen und sonstigen Drittplattformen liegen außerhalb des direkten Einflussbereichs von innowatt24. innowatt24 informiert den Vertragspartner, soweit ihr entsprechende Informationen vorliegen und die Beeinträchtigung für die Vertragsleistung erheblich ist.

§ 8 Serviceberichte

(1) Soweit im Partnerpaket vereinbart, erhält der Vertragspartner periodische Berichte über betreute Anlagen, erkannte Vorgänge, Bearbeitungsstände und Kontingentverbrauch. Inhalt und Intervall ergeben sich aus dem Leistungs- und Preisblatt.

(2) Die Berichte basieren auf den verfügbaren Portal- und Bearbeitungsdaten und stellen keine technische Abnahme, Anlagenprüfung oder Ertragsgarantie dar.

TEIL C - LEISTUNGS- UND PREISBLATT

Verbindlichkeit: Die nachfolgenden Angaben sind für den Rahmenvertrag verbindlich, sobald sie von beiden Parteien ausgefüllt oder in einem angenommenen Angebot beziehungsweise Einzelauftrag eindeutig bezeichnet sind.

§ 1 Partnerpaket und Grundumfang

  • Bezeichnung des Partnerpakets

  • Kooperationsmodell

  • Einrichtungsentgelt netto

  • Monatliche oder jährliche Grundvergütung netto:

  • Preis je aktiver Endkundenanlage netto:

  • Mindestabnahme / Mindestanzahl Endkundenanlagen

  • Abrechnungsintervall

  • Zahlungsweise

§ 2 Enthaltene Fernüberwachung

  • Unterstützte Hersteller- und Monitoringportal

  • Planmäßige manuelle Statusprüfungen je Endkundenanlage

  • Automatisierte oder anlassbezogene Monitoringfunktionen

  • Enthaltene Dokumentation / Berichtsturnus

  • Enthaltene Herstellerkommunikation

 

§ 3 Vergütung und Abrechnung des Serviceaufwands

(1) Kostenpflichtige Beauftragung

Mit dem Absenden des Service-Tickets beauftragt der Auftraggeber Innowatt24 kostenpflichtig mit der Prüfung und Bearbeitung des beschriebenen Servicefalls.

(2) Stundensatz

Der tatsächlich entstandene Serviceaufwand wird mit 95,00 € netto pro Stunde zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer abgerechnet.

(3) Abrechnungstakt

Die Abrechnung erfolgt je angefangene 15 Minuten. Eine Abrechnungseinheit entspricht 23,75 € netto.

(4) Abrechenbarer Serviceaufwand

Zum abrechenbaren Serviceaufwand gehören insbesondere:

  • Prüfung und Bearbeitung durch die Servicekoordination,

  • Sichtung der eingereichten Daten und Unterlagen,

  • technische Fehleranalyse,

  • telefonische oder digitale Unterstützung,

  • Rückfragen und Abstimmungen mit dem Auftraggeber,

  • erforderliche Dokumentation und Nachbearbeitung.

(5) Beginn der Abrechnung

Die kostenpflichtige Bearbeitung beginnt mit der erstmaligen inhaltlichen Prüfung des eingereichten Servicefalls. Die rein automatisierte Übermittlung oder Speicherung des Tickets stellt noch keinen abrechenbaren Serviceaufwand dar.

(6) Zusätzliche Leistungen

Vor-Ort-Einsätze, Ersatzteile, Versandkosten, Herstellergebühren und sonstige Leistungen, die nicht Bestandteil des Remote-Supports sind, werden nur nach gesonderter Beauftragung berechnet.

(7) Kostenlimit

Ein Kostenlimit gilt nur, wenn es vor Beginn oder während der Bearbeitung ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Ohne eine entsprechende Vereinbarung besteht kein festes Kostenlimit.

§ 4 Optionale Zusatzleistungen

(1) Optionale Zusatzleistungen, insbesondere Expressbearbeitung, erweiterte Berichte, Schnittstellen, Datenexporte, Schulungen, individuelle Parametrierungen oder projektbezogene Herstellerkommunikation, bedürfen eines gesonderten Angebots oder einer ausdrücklichen Freigabe in Textform.

(2) Vor-Ort-Leistungen, Ersatzteile und Elektroarbeiten werden nicht über dieses Leistungs- und Preisblatt abgerechnet, sofern innowatt24 nicht im Einzelfall ausdrücklich selbst als Auftragnehmer auftritt.

TEIL D - EINZELAUFTRAG UND ENDKUNDEN-ONBOARDING

Verwendung: Für jede Endkundenanlage ist ein eigener Einzelauftrag oder ein technisch gleichwertiger digitaler Datensatz anzulegen. Der Vertragspartner bestätigt mit der Übermittlung, dass die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 1 Endkunden- und Anlagendaten

Interne Endkundenreferenz des Vertragspartners

  • Name des Endkunden

  • Anlagenstandort

  • Ansprechpartner / Kontaktdaten

  • Anlagenart und Nennleistung

  • Wechselrichter / Seriennummer

  • Speichersystem / Seriennummer

  • Weitere Komponenten / Gateways

  • Hersteller- oder Monitoringportal

  • Portal- oder Anlagen-ID

  • Netzbetreiber / Messstellenbetreiber, soweit relevant

§ 2 Beauftragter Leistungsumfang

  • Partnerpaket / Leistungsstufe:

  • Beginn der Betreuung

  • Planmäßige Statusprüfungen

  • Remote-Support-Kontingent

  • Freigegebene Fernzugriff

  • Freigegebene Parameteränderungen

  • Herstellerkommunikation

  • Berichts- und Dokumentationsumfang

  • Kommunikationsmodell gegenüber dem Endkunden

§ 3 Bestätigungen des Vertragspartners

(1) Der Vertragspartner bestätigt, dass er zum Abschluss des Einzelauftrags berechtigt ist und der Endkunde wirksam in den vertraglich vorgesehenen Leistungsprozess eingebunden wurde.

(2) Der Vertragspartner bestätigt, dass sämtliche für Fernzugriff, Datenverarbeitung, Herstellerkommunikation und technische Maßnahmen erforderlichen Erklärungen, Weisungen, Vollmachten und Rechtsgrundlagen vorliegen und dokumentiert sind.

(3) Der Vertragspartner bestätigt, dass die übermittelten Angaben vollständig und zutreffend sind und dass die Nutzung der bereitgestellten Zugänge nicht gegen Rechte Dritter oder Herstellerbedingungen verstößt.

(4) Der Vertragspartner bestätigt, den Endkunden über die Leistungsgrenzen, insbesondere den Ausschluss von Vor-Ort-Wartung, Reparatur, garantierter Fehlererkennung, 24/7-Überwachung und garantierter Entstörung, informiert zu haben.

TEIL E - ABSCHLUSS UND UNTERZEICHNUNG

(1) Der Rahmenvertrag einschließlich Vertrags- und Kooperationsübersicht, Service Level Agreement, Leistungs- und Preisblatt, Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Einzelauftrags- und Onboardingregelungen bildet das vollständige Vertragswerk der Parteien.

(2) Die Parteien bestätigen, ausschließlich als Unternehmer zu handeln und zur Unterzeichnung beziehungsweise zum elektronischen Abschluss dieses Vertrages berechtigt zu sein.

(3) Der Vertrag kann handschriftlich, mit elektronischer Signatur oder durch einen dokumentierten elektronischen Vertragsschluss in Textform abgeschlossen werden.

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